junge Welt vom 21.06.2004
 
Thema

Völkerrechtsdemontage

Der Irak-Krieg und das internationale Recht: Bedrohungslügen, Präventivkriegsdoktrin und die Doktrin der »humanitären Intervention«

Norman Paech
 
* Im folgenden dokumentieren wir, leicht gekürzt, den Redebeitrag, den der Hamburger Völkerrechtler Prof. Norman Paech auf dem Berliner Hearing der Initiative Internationales Tribunal der Völker über die Aggression gegen den Irak am 19. Juni an der Berliner Humboldt-Universität gehalten hat

Die letzten fünf Jahre haben drei große Kriege gesehen – im ehemaligen Jugoslawien, in Afghanistan und zuletzt im Irak. Sie wurden von den großen westlichen Demokratien mit vernichtender Waffengewalt geführt, obwohl unsere politische Theorie gerade den Demokratien den Mantel der Friedfertigkeit umgehängt hat. Doch nun stehen sie ohne Mantel da. Und wenn wir hier am Beispiel des Irak-Krieges nach den Gründen, den Mitteln, der Propaganda und den Verbrechen dieser »demokratischen« Politik fragen, so müßen wir immer wieder auf die vergangenen Kriege zurückkommen, da in ihnen bereits die Interessen, die Täuschungen und vor allem die Angriffe auf das geltende Völkerrecht angelegt sind, die im vorerst letzten Krieg gegen den Irak nun in aller Deutlichkeit zum Ausdruck kommen.

Bedrohungslügen

Die Wahrheit stirbt im Krieg zuerst, heißt es, oder: die Lüge gehört zum Krieg wie der Orden zum General. Früher dauerte es allerdings eine gewisse Zeit, bis die Öffentlichkeit sich über die Art und das Ausmaß der Lügen, mit denen sie für den Krieg gewonnen werden sollte, klarwerden konnte. Auch dies hat sich in den modernen Kriegen radikal geändert. Es gab kaum eine der von den Regierungen, ihren Geheimdiensten und ihrem Militär angeführten angeblichen Bedrohungen, die nicht schon zum Zeitpunkt, als sie geäußert wurden, der Lüge verdächtig war. Fleißige Sozialwissenschaftler haben weit über hundert Lügen vor und während des Irak-Krieges nachgewiesen. Ich beschränke mich hier auf die drei fundamentalen Lügen, die zur Rechtfertigung eines Krieges ersonnen wurden, der seine plausibelste und einzige Rechtfertigung allein in der UNO-Charta hätte finden können.

1. Massenvernichtungswaffen

US-Präsident Bush behauptete am18. März 2003, zwei Tage vor Beginn der Bombardierung Bagdads: »Geheimdienstinformationen unserer und anderer Regierungen lassen keinen Zweifel, daß das irakische Regime einige der tödlichsten Waffen besitzt und versteckt, die jemals entworfen wurden.« Am 5. Februar 2003 zeigte US-Außenminister Colin Powell im UNO-Sicherheitsrat Luftaufnahmen einer »Chemiewaffenfabrik«: Bilder eines angeblichen mobilen Giftgaslabors, welches von einem UNO-Inspektionsteam schon vorher als Wassertankwagen identifiziert worden war. Powell deutete auf Aluminiumröhren, eine angebliche Spezialanfertigung für den Bau von Atomwaffen, die für diesen Zweck jedoch völlig ungeeignet waren, und zitierte den britischen Premier Anthony Blair: »Wir wissen: Der Irak hat chemische und biologische Waffen. Er stellt sie nach wie vor her und will sie auch einsetzen. Saddam kann diese Waffen innerhalb von 45 Minuten aktivieren.«

Er konnte damals schon wissen, was Scott Ritter, von 1991 bis 1998 Leiter der UN-Waffeninspektionskommission im Irak, gesagt hatte: »1998, in dem Jahr, als ich den Irak verließ und das UN-Waffeninspektionspogramm beendet wurde, waren die (Atom-)Infrastruktur und die Anlagen zu 100 Prozent zerstört ... Wir haben das Atomwaffenprogramm des Irak vernichtet, und wenn der Irak es wieder aufbauen würde ... könnte er das nicht verbergen.«

Das »Carnegie Endowment for International Peace« kam in einer Ende 2003 veröffentlichten Studie zu dem Ergebnis, daß die Bedrohung durch irakische Massenvernichtungsmittel systematisch aufgebauscht worden sei, und US-Vize-Verteidigungsminister Paul Wolfowitz musste nach dem Krieg im Mai 2003 zugeben: »Aus bürokratischen Gründen setzten wir auf das Thema Massenvernichtungswaffen, weil es der einzige Grund war, bei dem jeder zustimmen konnte.«

2.Kampf gegen Terrorismus. Befreiung von einem diktatorischen Regime

Bush behauptete am 1. Mai 2003 bei der Verkündung des Sieges über den Irak: »Die Schlacht im Irak war ein Sieg im Kampf gegen den Terrorismus, der am 11. September begonnen hat. Die Befreiung des Irak war ein Sieg im Kampf gegen den Terror. Wir haben einen Verbündeten von Al Qaida beseitigt. Und eine Finanzierungsquelle des internationalen Terrorismus trockengelegt.«

Aber Greg Thielmann, ehemaliger US-Geheimdienstchef wußte damals schon : »Ich kenne wirklich keinen einzigen Terrorismusexperten in der US-Administration, der Osama bin Laden als einen Alliierten von Saddam betrachten würde.« Dies wurde durch den jüngsten Kommissionsbericht aus dem US-Senat bestätigt, der jegliche Verbindung von Saddam Hussein mit dem internationalen Terrornetzwerk für erfunden erklärt. Doch wie wir dieser Tage erfahren müssen, beharrt Bush auf seiner offensichtlich wahrheitswidrigen Darstellung.

3. Geplanter Regimewechsel

Die größte Lüge aber war die Täuschung bezüglich des schon lange geplanten Regimewechsels im Irak. Der ehemalige Finanzminister Paul O’Neill äußerte als erster aus dem engeren Zirkel der Macht Zweifel an der offiziellen Version: Am 30. Januar 2001, so berichtete er, acht Monate vor dem 11.9., fand die erste Sitzung des Nationalen Sicherheitsrats statt, auf deren Tagesordnung das Thema Irak ganz oben stand: »Von Anfang an herrschte die Überzeugung, daß Saddam Hussein weg müsse. Vom ersten Moment an ging es um den Irak. Diese Dinge wurden am ersten Tag besiegelt.« Am 11.9. befanden sich die internen US-Einmarschvorbereitungen (mit Wissen O’Neills) schon längst im Endstadium der Planung – inklusive detaillierter Szenarien für eine irakische Nachkriegsordnung.

Der Krieg gegen den Irak ist spätestens seit Mitte der neunziger Jahre in Planung gewesen. Bereits in einem Dokument der Clinton-Administration zur nationalen Sicherheit wird als eindeutiges Ziel eines Krieges »die Sicherung des ununterbrochenen und unangefochtenen Zugangs zum Öl« genannt.

Vor den Präsidentschaftswahlen 2000 hatten Paul Wolfowitz, Donald Rumsfeld und Richard Cheney bei dem »Project for a New American Century« (PNAC = Projekt für ein Neues Amerikanisches Jahrhundert) eine Studie mit dem Titel »Der Wiederaufbau der Verteidigung Amerikas« in Auftrag gegeben, in der die aktuellen US-amerikanischen geostrategischen Aufgaben formuliert wurden. Dieses Dokument sah u.a. »die direkte Errichtung von ›Vorwärtsbasen‹ der USA in ganz Mittelasien und dem Nahen Osten vor, die der Sicherung der wirtschaftlichen Vorherrschaft der USA in der Welt und der Strangulierung aller potentieller ›Rivalen‹ oder sonstiger lebensfähiger Alternativen zu Amerikas Vision einer ›freien Marktwirtschaft‹ dienen sollen.« [...]

Der Terroranschlag vom 11. September war alles in allem der willkommene Anlaß und Vorwand, die strategischen Pläne endlich in die Realität umsetzen zu können. Nur schwer war Bush seinerzeit davon abzuhalten, sofort gegen den Irak loszuschlagen, da dieser gegenüber dem afghanischen Taliban-Regime die größere Herausforderung ber der Durchsetzung der amerikanischen Interessen im Mittleren Osten darstellte. Die Bedrohungslügen waren das probate Mittel, die Welt in einen Ausnahmezustand zu versetzen, in dem die allgemeinen Garantien demokratischer Verfahren und völkerrechtlicher Prinzipien außer Kraft gesetzt werden konnten, und zwar sowohl national wie international.

Fall des Gewaltverbots?

Die US-Administration hat nicht nur durch Worte und Doktrinen, sondern durch ihre gesamte Kriegspolitik immer wieder deutlich gemacht, daß sie sich nie durch rechtliche Verfahren und Prinzipien in der Verfolgung ihrer Interessen behindern lassen werde. Zur Begründung erhob sie ihre Interessen in den Rang der Universalität und macht ihr Verständnis von Freiheit und Demokratie zur Meßlatte der Weltgesellschaft und aller Völker.

Die mangelnde völkerrechtliche Grundlage der letzten drei großen Kriege ist hinlänglich bekannt. Wo weder ein Fall der Selbstverteidigung gemäß Art. 51 UNO-Charta noch eine Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat gemäß Art. 42 UNO-Charta vorliegt, verbietet das absolute Gewaltverbot des Art. 2. Z. 4 UN-Charta jeden militärischen Angriff auf einen anderen Staat. Deswegen waren die Bombardierung Jugoslawiens und des Irak eindeutig rechtswidrig, die Berufung auf ein Selbstverteidigungsrecht ist im Fall Afghanistans zumindest umstritten.

In allen drei Fällen waren sowohl die USA wie die NATO außerordentlich bemüht, sich nicht nur eine moralische sondern auch eine völkerrechtliche Legitimation zu verschaffen, um nicht vollkommen isoliert die militärische und moralische Bürde tragen zu müssen. Es gab vereinzelt Stimmen US-amerikanischer Völkerrechtler wie z.B. Michael Glennon, die das Gewaltverbot für gestorben erklären, da in den letzten 60 Jahren immer wieder dagegen verstoßen wurde: »Seit 1945 waren Dutzende von Mitgliedsstaaten in mehr als 100 zwischenstaatlichen Kriegen engagiert, die Millionen von Menschen getötet haben. Dieser Befund an Verletzungen ist rechtlich bedeutsam. Das internationale Rechtssystem ist freiwillig und wird nur durch Regeln zusammengehalten, denen sie zustimmen. Ein Vertrag kann seine bindende Wirkung verlieren, wenn eine genügende Anzahl von Parteien ein Verhalten an den Tag legt, welches die Beschränkungen des Vertrages mißachtet. Der Konsens der Mitglieder der Vereinten Nationen über das generelle Verbot der Gewaltanwendung, wie es in der Charta ausgedrückt wird, ist auf diese Weise durch eine veränderte Intention ersetzt worden, wie sie sich in den Taten ausdrückt ... Es scheint, daß die Charta tragischerweise denselben Weg wie der Briand-Kellog-Pakt von 1928 genommen hat, der den Krieg illegalisieren sollte und der von jeder größeren Kriegsmacht im Zweiten Weltkrieg unterzeichnet worden war.« Glennon kann sich mit dieser Meinung auf etliche Vordenker berufen, wie z.B. Thomas Franck, der den Gewaltverbotsartikel bereits im Jahr 1970 für tot erklärt hatte.

Die »humanitäre« Intervention

Doch bisher hat keine Regierung offiziell die Charta zurückgewiesen und sich auf eine Vor- oder Anti-Charta-Position zurückgezogen. Sie versuchen den anderen Weg, neue Begründungen zu entwickeln und alte wiederzubeleben. So die Doktrin der »humanitären Intervention« und der »präventiven Verteidigung«, die beide nicht neu sind, vor dem Jugoslawien-Krieg 1999 jedoch von niemandem ernsthaft vertreten wurden. Erst der offenkundige Verstoß gegen die UNO-Charta bei der weder durch Selbstverteidigung noch durch den UN-Sicherheitsrat legitimierten Bombardierung Jugoslawiens ließ die Regierungen der NATO-Staaten auf eine alte Figur des kolonialen Völkerrechts der Vor-Charta-Ära als Rechtfertigung zurückgreifen: die sogenannte humanitäre Intervention. Zwar haben die USA bei ihren Interventionen in Lateinamerika (Grenada 1983, Nicaragua 1984, Panama 1989) immer wieder auf diese Rechtfertigung zurückzugreifen versucht, sie konnten dabei jedoch nirgendwo Zustimmung oder Gefolgschaft finden. Abgesehen von den politischen Konsequenzen einer derartigen Doktrin, die nur als Vorwand für völkerrechtswidrige Interventionen dient, widerspricht die »humanitäre« Intervention dem System und der Dogmatik der UNO-Charta.

Hauptziel und zentrale Aufgabe der UNO sind die Friedenssicherung, alle anderen Ziele haben sich dem unterzuordnen. Dies macht z. B. Art. 103 UN-Charta deutlich: »Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.« Tritt also das Gewaltverbot der Friedenssicherung in Konkurrenz zu einer Verpflichtung aus einer der Menschenrechtspakte und -konventionen, so hat das Gewaltverbot Vorrang. Dies ergibt sich aber auch aus der Prinzipiendeklaration von 1970, an deren Spitze das Gewaltverbot sowie die Unabhängigkeit und Souveränität der Staaten rangieren. Erst an fünfter Stelle wird das Prinzip der »internationalen gegenseitigen Zusammenarbeit zur Lösung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Probleme und zur Stärkung der Menschenrechte« erwähnt. Eine Verknüpfung beider Prinzipien derart, daß die Sicherung der Menschenrechte eine Ausnahme vom Gewaltverbot zulasse oder gar erfordere, ist im System der UN-Charta also nicht angelegt.

Dies hat der Internationale Gerichtshof (IGH) 1986 in seinem Urteil im Rechtsstreit Nicaraguas gegen die USA noch einmal unterstrichen: »Die Vereinigten Staaten mögen ihre eigene Einschätzung hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte in Nicaragua haben, jedoch kann die Anwendung von Gewalt keine geeignete Methode sein, die Achtung der Menschenrechte zu überwachen oder zu sichern. Hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen (ist festzustellen), daß der Schutz der Menschenrechte, ein strikt humanitäres Ziel, unvereinbar ist mit der Verminung von Häfen, der Zerstörung von Ölraffinerien oder ... mit der Ausbildung, Bewaffnung und Ausrüstung von Contras. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß das Argument, das von der Wahrung der Menschenrechte in Nicaragua hergeleitet wird, keine juristische Rechtfertigung für das Verhalten der USA liefern kann.«

Noch im selben Jahr hat das Foreign Office Großbritanniens auf die zwingenden politischen Gründe für die Ablehnung der »humanitären Intervention« als dritte Ausnahme vom Gewaltverbot hingewiesen: »Die überwältigende Mehrheit der zeitgenössischen Rechtsmeinung spricht sich gegen die Existenz eines Rechts zur (einseitigen) humanitären Intervention aus, und zwar aus drei Gründen: erstens enthalten die UN-Charta und das Völkerrecht insgesamt offensichtlich kein spezifisches derartiges Recht; zweitens liefert die Staatenpraxis in den letzten zweihundert Jahren und besonders nach 1945 allenfalls eine Handvoll wirklicher Fälle einer humanitären Intervention, wenn überhaupt – wie die meisten meinen; und schließlich, aus Gründen der Vorsicht, spricht die Möglichkeit des Mißbrauchs stark dagegen, ein solches Recht zu schaffen ... Der wesentliche Gesichtspunkt, der deshalb dagegen spricht, die humanitäre Intervention zu einer Ausnahme vom Prinzip des Interventionsverbots zu machen, sind ihre zweifelhaften Vorteile, die bei weitem durch ihre Kosten in Form des vollen Respekts vor dem Völkerrecht aufgewogen werden.«

Wenn sich die Regierung Blair auch nicht an diese Mahnung gehalten hat, so haben diese Argumente in den vergangenen Jahren doch nicht ihre Gültigkeit verloren. Sie sind auf einem Treffen der Außenminister der 133 Mitgliedstaaten der Gruppe 77 am 24. September 1999 noch einmal bestätigt worden. [...]

War die völkerrechtliche Legalität der »humanitären Intervention« nicht mehr zu retten, so versuchte das Foreign Affairs Committee des britischen Unterhauses, die NATO-Bombardierung zumindest moralisch zu legitimieren. Ähnliche Rettungsversuche finden wir bei einigen Vertreterinnen der sogenannten politikorientierten Rechtswissenschaft der New Haven School an der Yale-Universität wie z. B. Anne-Marie Slaughter, die den Jugoslawien-Krieg zwar ebenfalls als juristisch illegal einstuft, dennoch aber moralisch legitimiert. Wir haben erlebt, wie dankbar insbesondere der deutsche Außenminister diesen Ausweg aus seinem Legitimationsdilemma genommen hat. Wo jedoch die Grenzen zwischen Recht, Theologie und Moralphilosophie verschwimmen, ist letztlich jeder Aggressionskrieg zu begründen.

Die Präventivverteidigung

Ein Jahr nach dem 11. 9. 2001 veröffentlichte die US-Administration die neue National Security Strategy (Nationale Sicherheitsstrategie), in der sie u.a. die Vorverlagerung militärischer Verteidigung auf drohende Gefahren bzw. Angriffe, die sogenannte Präventivverteidigung, als strategische Option festlegte. Erstmals hatte sie Präsident Bush in einer Rede vor der West-Point-Militärakademie im Juni 2002 verkündet. Seitdem wird sie als neue Bush-Doktrin gehandelt. Obwohl der Wortlaut von Art. 51 UNO-Charta die Selbstverteidigung eindeutig auf den Fall »eines bewaffneten Angriffs« beschränkt, haben insbesondere Israel und die USA immer wieder versucht, den Anwendungsbereich der Selbstverteidigung zu erweitern. So Israel 1956 in der Suezkrise, 1967 im Sechs-Tage-Krieg und 1981 beim Angriff auf den Osirik-Nuklearreaktor im Irak. Zwar hat die Staatengemeinschaft das nie als rechtmäßige Verteidigung akzeptiert und die Bombardierung des Nuklearreaktors sogar mit einer einstimmigen Resolution des UN-Sicherheitsrats verurteilt. Dennoch griffen auch die USA bei ihren Invasionen immer wieder auf ein zweifelhaftes Selbstverteidigungsrecht zurück: 1983 auf Grenada und 1989 in Panama zur Ergreifung Noriegas, 1986 bei der Bombardierung Tripolis’ nach dem Anschlag auf die Disco La Belle und Bagdads 1993 als Antwort auf ein zwei Monate zuvor versuchtes Attentat auf Präsident Bush sen. sowie die Luftangriffe auf den Sudan und Afghanistan 1998 als Antwort auf die Attentate gegen die US-Botschaften in Nairobi und Daressalam. Der Sicherheitsrat war zumeist durch das Veto der USA blockiert, so daß es nur im Fall Panamas zu einer eindeutigen Verurteilung der Invasion durch die UN-Generalversammlung kam. Insofern stellt die National Security Strategy zu Recht fest, daß die USA immer schon auf das Konzept vorbeugender Selbstverteidigung zurückgegriffen haben – doch wurde dies international stets einhellig abgelehnt.

Selbst diejenigen, die wie der israelische Völkerrechtler Yoram Dinstein eine Erweiterung der Selbstverteidigung auf unmittelbar bevorstehende Angriffe ausdehnen wollen, verlangen den Nachweis eines unmittelbar bevorstehenden, überwältigenden Angriffes, der keine anderen Mittel noch einen Moment der Beratung mehr zuläßt. Diese Kriterien der vorbeugenden Selbstverteidigung wurden bereits im Jahre 1842 durch den US-Außenminister Webster entwickelt. Sie wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg und der Verabschiedung der UNO-Charta immer wieder zitiert, aber immer außerordentlich eng ausgelegt. [...]

Die Bush-Doktrin der Präventivverteidigung stellt eine eindeutige Verletzung der UNO-Charta dar. Sie will neues Völkerrecht schaffen. Dies ist nur durch staatliche Praxis auf dem Wege der gewohnheitsrechtlichen Ausweitung und Veränderung des Art. 51 UNO-Charta möglich. Entscheidend sind also nicht irgendwelche Meinungen, die sich schon jetzt hinter dem Vorstoß der USA zu sammeln beginnen, sondern es ist eine Staatenpraxis, die dieses neue Recht einführen und zu einem neuen Standard machen will. Die CDU hat sich für diesen Weg entschieden und keinen Zweifel daran gelassen, daß sie nach einem Regierungswechsel in der Bundesrepublik auch in dieser Frage die deutsche Staatenpraxis an der US-amerikanischen ausrichten wird. [...]

 

-----------------------
Adresse: http://www.jungewelt.de/2004/06-21/005.php
Ausdruck erstellt am 21.06.2004 um 01:52:18 Uhr

 
© http://www.jungewelt.de | Website: http://www.warenform.net
 
Fenster schließen ]